RS Vwgh 1994/4/26 94/08/0067

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Veröffentlicht am 26.04.1994
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
66/03 Sonstiges Sozialversicherungsrecht

Norm

AVG §56;
BPGG 1993 §4 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Die in Angelegenheiten nach dem Bundespflegegeldgesetz zuständige Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten gewährt den Differenzbetrag zwischen der Stufe 2 und einer höheren Stufe gem § 4 Abs 4 BPGG 1993 als Träger von Privatrechten. Nach dieser Bestimmung besteht kein Rechtsanspruch auf diesen Differenzbetrag; es haben auch keine Bescheide, sondern lediglich Mitteilungen zu ergehen; der Rechtsweg ist ausgeschlossen.

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Angelegenheiten des Privatrechts Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Mitteilungen und Rechtsbelehrungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994080067.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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