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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56;Rechtssatz
Die in Angelegenheiten nach dem Bundespflegegeldgesetz zuständige Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten gewährt den Differenzbetrag zwischen der Stufe 2 und einer höheren Stufe gem § 4 Abs 4 BPGG 1993 als Träger von Privatrechten. Nach dieser Bestimmung besteht kein Rechtsanspruch auf diesen Differenzbetrag; es haben auch keine Bescheide, sondern lediglich Mitteilungen zu ergehen; der Rechtsweg ist ausgeschlossen.
Schlagworte
Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Angelegenheiten des Privatrechts Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Mitteilungen und RechtsbelehrungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994080067.X01Im RIS seit
11.07.2001