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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Wurde ein Bauansuchen von einer GmbH eingebracht, ein diesbezüglicher Devolutionsantrag jedoch von einer anderen GmbH, die auch nicht behauptet hat, in die Rechtsstellung der erstgenannten GmbH eingetreten zu sein, so ist aufgrund dieses Umstandes für die zweitgenannte GmbH die Zulässigkeit, einen Antrag nach § 73 Abs 2 AVG zu stellen, nicht gegeben. Schon aus diesem Grund hat die Berufungsbehörde den Antrag der zweitgenannten GmbH auf Übergang der Entscheidungspflicht zurückzuweisen. Durch die Abweisung des Antrages und in der Folge die Abweisung der Vorstellung werden die erstgenannte GmbH und die zweitgenannte GmbH in ihrem gesetzlich gewährleisteten Recht auf Entscheidung iSd § 73 AVG sowie auf Erteilung einer Baubewilligung iSd § 41 ff OÖ BauO 1976 nicht verletzt.
Schlagworte
Zulässigkeit der Vorstellung Parteistellung und Rechtsansprüche der Parteien (außer der Gemeinde) im VorstellungsverfahrenVerhältnis zu anderen Materien und Normen Gemeinderecht VorstellungRechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche EntscheidungenParteistellung ParteienantragBesondere Rechtsgebiete BaurechtBaurecht Grundeigentümer RechtsnachfolgerVerletzung der Entscheidungspflicht durch Gemeindebehörden und VorstellungsbehördenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994050066.X01Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
06.08.2009