RS Vwgh 1994/4/26 94/05/0066

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Veröffentlicht am 26.04.1994
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
AVG §73 Abs2;
AVG §8;
BauO OÖ 1976 §43;
BauRallg;
B-VG Art119a Abs5;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Wurde ein Bauansuchen von einer GmbH eingebracht, ein diesbezüglicher Devolutionsantrag jedoch von einer anderen GmbH, die auch nicht behauptet hat, in die Rechtsstellung der erstgenannten GmbH eingetreten zu sein, so ist aufgrund dieses Umstandes für die zweitgenannte GmbH die Zulässigkeit, einen Antrag nach § 73 Abs 2 AVG zu stellen, nicht gegeben. Schon aus diesem Grund hat die Berufungsbehörde den Antrag der zweitgenannten GmbH auf Übergang der Entscheidungspflicht zurückzuweisen. Durch die Abweisung des Antrages und in der Folge die Abweisung der Vorstellung werden die erstgenannte GmbH und die zweitgenannte GmbH in ihrem gesetzlich gewährleisteten Recht auf Entscheidung iSd § 73 AVG sowie auf Erteilung einer Baubewilligung iSd § 41 ff OÖ BauO 1976 nicht verletzt.

Schlagworte

Zulässigkeit der Vorstellung Parteistellung und Rechtsansprüche der Parteien (außer der Gemeinde) im VorstellungsverfahrenVerhältnis zu anderen Materien und Normen Gemeinderecht VorstellungRechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche EntscheidungenParteistellung ParteienantragBesondere Rechtsgebiete BaurechtBaurecht Grundeigentümer RechtsnachfolgerVerletzung der Entscheidungspflicht durch Gemeindebehörden und Vorstellungsbehörden

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994050066.X01

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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