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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Dem Nachbarn steht kein subjektiv-öffentliches Recht darauf zu, daß die Planunterlagen objektiv in jeder Hinsicht den gesetzlichen Anforderungen genügen, sofern die vorgelegten Planunterlagen ausgereicht haben, dem Nachbarn jene Informationen zu vermitteln, die er zur Verfolgung seiner Rechte im Verwaltungsverfahren und vor dem Verwaltungsgerichtshof braucht (Hinweis Hauer, Der Nachbar im Baurecht, 03te Aufl, S 228 f). Hier beinhaltet ein Planwechsel lediglich den Wegfall von 18 Stellplätzen in der Garage, also kein "neues Bauansuchen". Unter diesem Gesichtspunkt werden auch dann keine Nachbarrechte verletzt, wenn die geänderten Pläne nicht den diesbezüglichen baurechtlichen Vorschriften entsprechen.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete BaurechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993050298.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
18.03.2011