RS Vwgh 1994/4/26 93/05/0298

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.04.1994
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Wr §134 Abs3 idF 1992/034;
BauO Wr §134a idF 1992/034;
BauO Wr §64 idF 1992/034;
BauRallg;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Dem Nachbarn steht kein subjektiv-öffentliches Recht darauf zu, daß die Planunterlagen objektiv in jeder Hinsicht den gesetzlichen Anforderungen genügen, sofern die vorgelegten Planunterlagen ausgereicht haben, dem Nachbarn jene Informationen zu vermitteln, die er zur Verfolgung seiner Rechte im Verwaltungsverfahren und vor dem Verwaltungsgerichtshof braucht (Hinweis Hauer, Der Nachbar im Baurecht, 03te Aufl, S 228 f). Hier beinhaltet ein Planwechsel lediglich den Wegfall von 18 Stellplätzen in der Garage, also kein "neues Bauansuchen". Unter diesem Gesichtspunkt werden auch dann keine Nachbarrechte verletzt, wenn die geänderten Pläne nicht den diesbezüglichen baurechtlichen Vorschriften entsprechen.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Baurecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993050298.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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