RS Vfgh 1988/12/1 G214/88, G215/88, G216/88, V183/88, V184/88, V185/88, V186/88, V187/88, V188/88

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Veröffentlicht am 01.12.1988
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Index

90 Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
90/01 Straßenverkehrsordnung 1960

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Präjudizialität
GelVerkG §10 Abs2
StVO 1960 §43
StVO 1960 §52 Z13b
StVO 1960 §96 Abs4

Leitsatz

Art139, Art140 B-VG; die Verordnungen des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Schwechat vom 2o. Jänner 1986 und vom 4. August 1986, mit denen ua. Halteverbote mit Ausnahmen für Taxis verfügt wurden, sind verkehrsbeschränkende Maßnahmen iS des §43 und nicht Festlegungen von Standplätzen iS des §96 Abs4 StVO - fehlende Präjudizialität dieser Verordnungen sowie des §96 Abs4 StVO für die Entscheidung des VfGH im zu V 32, 97, 116/88 geführten Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit der V des Landeshauptmannes von NÖ, LGBl. 7001/5-0, über die Höchstzahlen von Kraftfahrzeugen für das Platzfuhrwerk-Gewerbe in Schwechat, einschließlich Flughafen Wien-Schwechat

Rechtssatz

Zwar ist eine Standplatzfestlegungs-Verordnung nach §96 Abs4 StVO Voraussetzung für eine Verordnung gemäß §10 Abs2 GelegenheitsverkehrsG; einer Verordnung, mit der gemäß §43 StVO (bloß) Verkehrsbeschränkungen (unter Umständen auch solche, die für Taxis maßgeblich sind) festgelegt werden, kommt aber nicht die Qualifikation einer Standplatzfestlegungs-Verordnung iSd §96 Abs4 StVO zu.

Nicht jedes Halte- oder Parkverbot mit einer eine Ausnahme für Taxis enthaltenden Zusatztafel ist schon eine Standplatzfestlegungs-Verordnung.

Nicht jede nach §43 StVO erlassene Anordnung eines Halte- oder Parkverbots mit einer eine Ausnahme für Taxis enthaltenden Zusatztafel bewirkt auch schon eine Standplatzfestlegung iSd §96 Abs4 StVO. Da das Bestehen einer Verordnung iSd §96 Abs4 StVO zu bestimmten Konsequenzen im Hinblick auf den Betrieb von Taxis führt (so etwa zum prinzipiellen Verbot der Aufnahme von Fahrgästen außerhalb der festgelegten Standplätze; vgl. §46 Abs1 der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr 1986), geht es nicht an, schon jede einschlägige Maßnahme einer Verkehrsbeschränkung nach §43 StVO als Standplatzfestlegung zu verstehen.

Verordnungen des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Schwechat, betreffend Halte- und Parkverbote im Bereich des Flughafens Schwechat mit einer eine Ausnahme für Taxis enthaltenden Zusatztafel, sind nicht als Festlegungen von Taxistandplätzen iSd §96 Abs4 StVO 1960 anzusehen.

Aus den den Verordnungserlassungen zugrundeliegenden Verwaltungsakten ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, daß die in Prüfung gezogenen, gemäß §43 StVO erlassenen und auf diese Bestimmung gestützten Verordnungen als Festlegungen iSd §96 Abs4 StVO verstanden wurden.

Es fehlt auch an einer entsprechenden Antragstellung durch die Interessenvertretung iSd §96 Abs4 StVO.

Sie sind daher vom Verfassungsgerichtshof bei Prüfung der Verordnung des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 15.07.87, LGBl. 7001/5-0, über die Höchstzahlen von Kraftfahrzeugen für das Platzfuhrwerk-Gewerbe in Schwechat, einschließlich Flughafen Wien - Schwechat (= Taxiverordnung Schwechat) nicht anzuwenden.

Einstellung der Verfahren.

Keine Präjudizialität des §96 Abs4 StVO hinsichtlich der in Prüfung gezogenen Verordnungen des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Schwechat, betreffend Halte- und Parkverbote im Bereich des Flughafens Schwechat mit einer eine Ausnahme für Taxis enthaltenden Zusatztafel, da diese nicht als Festlegung von Taxistandplätzen iS dieser Gesetzesbestimmung, sondern als Verkehrsbeschränkung iSd §43 StVO 1960 anzusehen sind.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Straßenpolizei, Verkehrsbeschränkungen, Gewerberecht, Gelegenheitsverkehr, VfGH / Präjudizialität

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1988:G214.1988

Dokumentnummer

JFR_10118799_88G00214_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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