RS Vwgh 1994/4/26 93/05/0284

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Veröffentlicht am 26.04.1994
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Index

L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Kärnten
L82000 Bauordnung
L82002 Bauordnung Kärnten
40/01 Verwaltungsverfahren
91/02 Post

Norm

AVG §56;
AVG §59 Abs1;
BauO Krnt 1992 §32 Abs1;
BauRallg;
PO §150;
ZustG §13 Abs2;
ZustG §9 Abs1;

Rechtssatz

Der Umstand, daß die Zustellung eines Bescheides, mit dem ein baupolizeilicher Auftrag erteilt wird, an den Eigentümer der betreffenden Baulichkeit (hier an eine GmbH KG) erfolgt und das Schriftstück auch von einem Postbevollmächtigten übernommen wird, kann nicht bewirken, daß der baupolizeiliche Auftrag gegenüber dem im Bescheid überhaupt nicht genannten Eigentümer (hier der GmbH) wirksam wird.

Schlagworte

Inhalt des Spruches Anführung des Bescheidadressaten Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993050284.X01

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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