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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §42 Abs1;Rechtssatz
Eine Einwendung im Rechtssinne liegt nur vor, wenn das Vorbringen die Behauptung der Verletzung eines subjektiven Rechtes durch das den Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens bildende Vorhaben zum Inhalt hat. Gefordert wird, daß wenigstens erkennbar ist, aus welchen Gründen sich der Nachbar gegen das Bauvorhaben des Bauwerbers wendet, also welche Rechtsverletzung behauptet wird (Hinweis Hauer, Der Nachbar im Baurecht, dritte Auflage, S 66).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992050048.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
06.08.2009