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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Durch die Ausnahme gemäß § 69 Abs 1 lit l Wr BauO idF LGBl 1992/48, daß der Fußboden von Aufenthaltsräumen im Dachgeschoß um 0,82 m über der für die Beurteilung der zulässigen Gebäudehöhe maßgebenden Ebene von 10,50 m liegen darf, werden keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte berührt.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete BaurechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993050298.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
18.03.2011