RS Vwgh 1994/4/27 93/13/0159

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Veröffentlicht am 27.04.1994
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §31;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/14/0167 E 22. April 1986 RS 2

Stammrechtssatz

§ 31 EStG 1972 bezweckt die Erfassung von tatsächlich erzielten, aber nicht ausgeschütteten Gewinnen, die von den wesentlich beteiligten Gesellschaftern durch Veräußerung ihrer Anteile verwirklicht werden, zur Einkommensbesteuerung. Es werden daher auch die Gewinne erfaßt, die durch die Veräußerung von im Schenkungsweg erworbenen Anteilen verwirklicht werden (Hinweis auf E 3.3.1967, 1699/66, VwSlg 3582 F/1967, E 10.12.1974, 860/74, VwSlg 4768 F/1974).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993130159.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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