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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §31;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 85/14/0167 E 22. April 1986 RS 2Stammrechtssatz
§ 31 EStG 1972 bezweckt die Erfassung von tatsächlich erzielten, aber nicht ausgeschütteten Gewinnen, die von den wesentlich beteiligten Gesellschaftern durch Veräußerung ihrer Anteile verwirklicht werden, zur Einkommensbesteuerung. Es werden daher auch die Gewinne erfaßt, die durch die Veräußerung von im Schenkungsweg erworbenen Anteilen verwirklicht werden (Hinweis auf E 3.3.1967, 1699/66, VwSlg 3582 F/1967, E 10.12.1974, 860/74, VwSlg 4768 F/1974).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993130159.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
21.04.2011