RS Vwgh 1994/4/27 93/01/1165

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Veröffentlicht am 27.04.1994
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

ABGB §870;
AsylG 1991;
AVG §63 Abs4;
BBetrG 1991;
B-VG Art129a Abs1 Z2;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):93/01/1166

Rechtssatz

Die Abgabe eines Berufungsverzichts eines Asylwerbers nach dem Hinweis darauf, daß die Bundesbetreuung mangels Aufenthaltsberechtigung nicht zustehe und die Erlangung der sog "de-facto-Aktion" voraussetze, daß kein Asylverfahren anhängig bzw rechtskräftig abgeschlossen sei, erfolgt im Lichte der besonderen Situation eines Flüchtlings (hier: bosnischer Moslem), nicht frei von Willensmängeln, vielmehr wird damit der Asylwerber unter Erzwingung von psychischem Druck zur Abgabe des Rechtsmittelverzichts bestimmt (Hinweis E 18.10.1988, 88/11/0213, 0214). Denn in dieser Angabe verbirgt sich die Aussage, daß der Asylwerber andernfalls zum Aufenthalt in Österreich nicht berechtigt sei, ihm also Ausweisung drohe bzw ihm eine Situation bevorstehe, sich unberechtigt und ohne jede staatliche Unterstützung in Österrreich aufzuhalten.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Verzicht Widerruf VwRallg6/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993011165.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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