Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §870;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):93/01/1166Rechtssatz
Die Abgabe eines Berufungsverzichts eines Asylwerbers nach dem Hinweis darauf, daß die Bundesbetreuung mangels Aufenthaltsberechtigung nicht zustehe und die Erlangung der sog "de-facto-Aktion" voraussetze, daß kein Asylverfahren anhängig bzw rechtskräftig abgeschlossen sei, erfolgt im Lichte der besonderen Situation eines Flüchtlings (hier: bosnischer Moslem), nicht frei von Willensmängeln, vielmehr wird damit der Asylwerber unter Erzwingung von psychischem Druck zur Abgabe des Rechtsmittelverzichts bestimmt (Hinweis E 18.10.1988, 88/11/0213, 0214). Denn in dieser Angabe verbirgt sich die Aussage, daß der Asylwerber andernfalls zum Aufenthalt in Österreich nicht berechtigt sei, ihm also Ausweisung drohe bzw ihm eine Situation bevorstehe, sich unberechtigt und ohne jede staatliche Unterstützung in Österrreich aufzuhalten.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Verzicht Widerruf VwRallg6/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993011165.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
25.01.2012