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L8 Boden- und VerkehrsrechtNorm
B-VG Art18 Abs2Leitsatz
Vbg. RaumplanungsG; zulässiger Antrag des Landesvolksanwaltes von Vbg. auf Aufhebung bestimmt bezeichneter Stellen des Flächenwidmungsplanes der Gemeinde Zwischenwasser in der am 27. September 1984 beschlossenen Fassung; Umwidmung von Bauerwartungsland in Freifläche für Landwirtschaft wegen unverhältnismäßig hoher Erschließungskosten - iS des §21 Abs1 Satz 1 iVm. §3 Vbg. RaumplanungsG gerechtfertigte PlanungsänderungRechtssatz
Die Widmung "Bauerwartungsfläche", das ist eine Fläche, die sich für die Bebauung eignet und voraussichtlich innerhalb eines bestimmten Zeitraumes als Baufläche benötigt werden wird (§15 Abs1 RPG), vermag allen Betroffenen schon der Natur der Sache nach nicht jenes Maß an Rechtssicherheit zu bieten, das eine Baulandwidmung mit sich bringt: Die der Widmung "Bauerwartungsfläche" zugrundeliegende Prognoseentscheidung muß sich im weiteren Verlauf nicht unbedingt als richtig herausstellen; sie kann sich auch als unzutreffend erweisen und ist also von Anfang an zwangsläufig mit nicht unbeträchtlicher Unsicherheit behaftet.
Der Verfassungsgerichtshof kann nach Lage des Falles auch nicht finden, daß der Verordnungsgeber dem Gebot des mit "Interessenabwägung bei der Planung" überschriebenen §3 Vbg. RaumplanungsG zuwiderhandelte, wenn er in Abwägung der gesetzlichen Planungsziele und der Interessen der berührten privaten Grundeigentümer zur Auffassung gelangte, daß die Umwidmung der Grundflächen von "Bauerwartungsfläche" iSd §15 Abs1 Vbg. RaumplanungsG in "Freifläche-Landwirtschaftsgebiet" iSd §16 Abs1 leg. cit. nach Beschaffenheit aller (Begleit-)Umstände "dem Gesamtwohl der Bevölkerung am besten" entspreche und angesichts der bereits dargelegten Überlegungen aus "wichtigen Gründen" iSd §22 Abs1 leg. cit. unerläßlich und geboten sei.
Gesetzmäßige Interessenabwägung iSd §3 Vbg. RaumplanungsG bei Umwidmung zweier Grundstücke von Bauerwartungsfläche in Freifläche-Landwirtschaftsgebiet; wichtige Gründe gegeben.
Schlagworte
Baurecht, Raumordnung, FlächenwidmungsplanEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1988:V18.1988Dokumentnummer
JFR_10118799_88V00018_01