RS Vwgh 1994/4/27 94/13/0014

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Veröffentlicht am 27.04.1994
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10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §24 Abs1;
VwGG §24 Abs2;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;

Rechtssatz

Nach stRsp des VwGH (Hinweis B 18.1.1994, 93/14/0206) kann unter einer Ausfertigung nur ein - zumindest in Fotokopie - unterschriebener Schriftsatz verstanden werden. Da die auf Grund des Verbesserungsauftrages im konkreten Fall vorgelegte Ablichtung der eingebrachten Beschwerde nicht einmal in Fotokopie mit der Unterschrift des Rechtsanwaltes des Bf versehen ist, somit nicht als Ausfertigung gilt, ist der Bf dem ihm erteilten Auftrag zur Verbesserung der Beschwerde nur teilweise nachgekommen.

Schlagworte

Mängelbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994130014.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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