RS Vwgh 1994/4/27 94/01/0025

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Veröffentlicht am 27.04.1994
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41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1986 §17 Abs2;
WaffG 1986 §18;

Rechtssatz

Zur Dartuung einer besonderen Gefahrenlage iSd § 18 WaffG genügen nicht bloße Vermutungen und Befürchtungen einer möglichen Bedrohung, sondern die Verdachtgründe müssen sich derart verdichtet haben, daß sich schlüssig eine konkrete Gefährdung ergibt. Der Bf hat auch keine konkreten Vorfälle ins Treffen geführt, bei denen vollziehende Organe des Fremdenrechtes iZm der Verfügung und Aufrechterhaltung der Schubhaft gefährdet worden wären.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994010025.X02

Im RIS seit

25.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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