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41/04 Sprengmittel Waffen MunitionNorm
WaffG 1986 §17 Abs2;Rechtssatz
Zur Dartuung einer besonderen Gefahrenlage iSd § 18 WaffG genügen nicht bloße Vermutungen und Befürchtungen einer möglichen Bedrohung, sondern die Verdachtgründe müssen sich derart verdichtet haben, daß sich schlüssig eine konkrete Gefährdung ergibt. Der Bf hat auch keine konkreten Vorfälle ins Treffen geführt, bei denen vollziehende Organe des Fremdenrechtes iZm der Verfügung und Aufrechterhaltung der Schubhaft gefährdet worden wären.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994010025.X02Im RIS seit
25.04.2001