RS Vwgh 1994/4/27 93/13/0101

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Veröffentlicht am 27.04.1994
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32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §9 Abs2;
EStG 1972 §9 Abs3;
EStG 1988 §9 Abs2;
EStG 1988 §9 Abs3;

Rechtssatz

Aus der sprachlichen Änderung der Bestimmung des § 9 Abs 2 EStG im EStG 1988 ist nicht zu entnehmen, daß der Gesetzgeber den Entfall des im vorletzten Satz des § 9 Abs 2 EStG 1988 vorgesehenen Zuschlages zur gewinnerhöhenden Auflösung der Investitionsrücklage (des steuerfreien Betrages nach § 9 Abs 3 EStG 1988) für jene Fälle, in denen die Rücklagenauflösung durch die im letzten Satz des § 9 Abs 2 EStG 1988 genannten Umstände veranlaßt ist, tatsächlich beseitigen wollte oder dem Wortlaut der Norm nach beseitigt hätte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993130101.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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