Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §71 Abs1 Z1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):94/01/0258Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2508/80 B 26. November 1980 VwSlg 10309 A/1980 RS 2Stammrechtssatz
Mangelnde Rechtskenntnis oder Rechtsirrtum sind nicht als ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis zu werten, das die Voraussetzung für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bilden könnte. Das ergibt schon die einfache Überlegung, daß die rein subjektive Beurteilung einer bestimmten Rechtslage den Bfr niemals hindern kann, sich über die Wirkung eines (Berichtigungsbescheides) Bescheides vorsorglich bei Rechtskundigen zu informieren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994010257.X01Im RIS seit
03.04.2001Zuletzt aktualisiert am
29.01.2010