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41/04 Sprengmittel Waffen MunitionNorm
WaffG 1986 §17 Abs2;Rechtssatz
Von besonderen Gefahren iSd § 18 WaffG kann dann gesprochen werden, wenn diese das Ausmaß der für jedermann bestehenden Gefahren erheblich übersteigen. Von besonderen Gefahren kann für staatliche Organe dann die Rede sein, wenn sie aufgrund ihrer Funktion Feindseligkeiten ausgesetzt sind, die zu tätlichen Angriffen führen können. Daß sich eine derartige besondere Gefahrenlage für den Bf aus seiner Stellung als Mitglied des UVS, zu dessen Aufgabenbereich zum Teil die Vollziehung des Fremdenrechtes fällt, ist für den VwGH nicht ersichtlich (Hinweis E 7.2.1990, 89/01/0155).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994010025.X01Im RIS seit
25.04.2001