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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §29 Z1;Rechtssatz
Der Versorgungscharakter einer Zuwendung hängt nicht von der Versorgungsbedürftigkeit des Zuwendungsempfängers ab. Versorgung besteht nicht bloß in der Verschaffung lebensnotwendiger Einkünfte, sondern geschieht auch durch die Zubuße zu ausreichenden anderweitigen Einkünften zum Zwecke der Erweiterung der Möglichkeiten zur Lebensgestaltung. Entscheidend für den Versorgungscharakter einer Rentenzuwendung ist die objektiv zu beurteilende Inadäquanz einer dafür ins Spiel gebrachten Gegenleistung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1991130226.X01Im RIS seit
20.11.2000