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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art130 Abs1;Rechtssatz
Nicht der Rechtskontrolle des VwGH unterliegen zivilrechtliche Angelegenheiten, auch wenn es sich um eine privatrechtliche Angelegenheit gegenüber einer Gebietskörperschaft handelt (Hinweis E 30.1.1991, 90/01/0239).
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten in welchen die Anrufung des VwGH ausgeschlossen ist Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Diverses Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Gerichtliche oder schiedsgerichtliche Entscheidungen Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete Wirtschaftschaftsverwaltung privatrechtliche Erklärungen Verletzung der Entscheidungspflicht Nichtbehördliche AngelegenheitenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994010020.X01Im RIS seit
20.11.2000