RS Vwgh 1994/4/27 92/13/0016

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Veröffentlicht am 27.04.1994
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §246 Abs1;
BAO §6;
VwRallg;

Rechtssatz

Einem Gesamtschuldner, der noch nicht zur Abgabenleistung herangezogen worden ist, steht ein Berufungsrecht nicht zu (Hinweis E 21.12.1970, 1081/69, 1377/69, VwSlg 4165 F/1970). Auch einer Person, die als Haftungspflichtige in Betracht kommt, steht ein Berufungsrecht nicht zu. Werden Abgaben hinsichtlich des Betriebes des gewerblichen Unternehmens einer KG mit einem an diese Personengesellschaft gerichteten Bescheid vorgeschrieben, so ist eine GmbH, die in einem Teil des Streitjahres persönlich haftende Gesellschafterin dieser KG gewesen ist, zur Erhebung der Berufung gegen den allein an die KG gerichteten Abgabenbescheid nicht legitimiert. Ein (vorerst zur Abgabenleistung nicht herangezogener) Gesamtschuldner oder Haftungspflichtiger wird im Falle seiner späteren Heranziehung durch die Rechtskraft eines in einem anderen Verfahren erlassenen Bescheides in seinen Verteidigungsmöglichkeiten nicht beschränkt (Hinweis E VfGH 2.3.1962, B 189/61, VfSlg 4129/1962).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992130016.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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