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32/04 Steuern vom UmsatzNorm
UStG 1972 §9 Abs1 Z6;Rechtssatz
Für die Frage, ob der Unternehmer im eigenen oder - als Handelsvertreter oder Makler - in fremdem Namen tätig wird, ist sein Auftreten nach außen gegenüber dem Abnehmer der Lieferung entscheidend (Hinweis E 15.1.1990, 87/15/0157), nicht aber seine Rechtsbeziehung zu einem eventuellen Auftraggeber. Fakturiert der Unternehmer auf seinem Geschäftspapier unter Hervorhebung des Firmennamens des Auftraggebers Warenlieferungen an die österreichischen Abnehmer der Waren, so wird er im eigenen Namen tätig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994130023.X01Im RIS seit
20.11.2000