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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §39 Abs2;Rechtssatz
Bei Auslegung des Tatbestandsmerkmals des erheblichen Interesses für die Straßenbenützer nach § 84 Abs 3 StVO idF 1964/204 hegt der VwGH unter Bedachtnahme auf die EBzRV zur StVONov 1964/103, 97 BlgNR 10te GP (Hinweis E 14.12.1988, 88/03/0053) keine Bedenken, daß Ankündigungen über die Auffindbarkeit einer Arztpraxis für Straßenbenützer grundsätzlich ebenso von erheblichem Interesse sein können wie die in den zitierten EB aufgezählten Beispiele. Voraussetzung für die Erteilung einer Bewilligung nach § 84 Abs 3 StVO ist aber nach der Rechtssprechung des VwGH stets (Hinweis, E 4.6.1987, 87/02/0007), daß nicht bloß ein Interesse allgemeiner Natur an der Art der in der Ankündigung enthaltenen Information, sondern ein solches für die konkrete Ankündigung besteht. Für die Erteilung einer Bewilligung nach § 84 Abs 3 StVO zur Anbringung einer Hinweistafel zur Ankündigung über die Auffindbarkeit einer Arztpraxis ist daher entscheidend, ob es der Ankündigung bedarf, um in einem bestimmten Gebiet die rasche Erreichbarkeit eines Arztes für Straßenbenützer (hiezu gehören nicht nur Lenker von Kraftfahrzeugen) zu gewährleisten, weil ohne Ankündigung weder die Ordination, auf die sie hinweisen soll, noch eine andere Arztpraxis im Einzugsgebiet in angemessener Zeit erreicht werden kann. (Das könnte der Fall sein, wenn die ohne Ankündigung schwer auffindbare Arztpraxis in nicht unbeträchtlicher Entfernung zu anderen Arztordinationen gelegen ist.) Dies hat die Behörde zu prüfen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992030272.X03Im RIS seit
20.12.2001Zuletzt aktualisiert am
20.04.2011