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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §37;Rechtssatz
Eine Außerordentlichkeit der Einkünfte iSd § 37 EStG 1972 ist nur dann gegeben, wenn die Einkünfte ausnahmsweise und einmalig in einem bestimmten Jahr angefallen sind (Hinweis E 24.1.1984, 83/14/0081, 0082) sind. Bei einem auf mehrere Jahre verteilten Zufließen kann die angestrebte Tarifbegünstigung nicht in Frage kommen. Außerordentlichkeit der Einkünfte liegt auch dann nicht vor, wenn sie in zwei aufeinanderfolgenden Jahren zugeflossen (ausbezahlt) sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993130159.X04Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
21.04.2011