RS Vwgh 1994/4/27 93/13/0159

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Veröffentlicht am 27.04.1994
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §37;

Rechtssatz

Eine Außerordentlichkeit der Einkünfte iSd § 37 EStG 1972 ist nur dann gegeben, wenn die Einkünfte ausnahmsweise und einmalig in einem bestimmten Jahr angefallen sind (Hinweis E 24.1.1984, 83/14/0081, 0082) sind. Bei einem auf mehrere Jahre verteilten Zufließen kann die angestrebte Tarifbegünstigung nicht in Frage kommen. Außerordentlichkeit der Einkünfte liegt auch dann nicht vor, wenn sie in zwei aufeinanderfolgenden Jahren zugeflossen (ausbezahlt) sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993130159.X04

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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