RS Vwgh 1994/4/27 92/03/0120

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Veröffentlicht am 27.04.1994
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;

Rechtssatz

Bei der Beurteilung der Weigerung, zur Durchführung der Atemluftalkoholuntersuchung über Aufforderung der Straßenaufsichtsorgane ins Wachzimmer mitzukommen, kommt es auch darauf an, ob dies der zur Ablegung des Alkotestes aufgeforderten Person zumutbar ist (Hinweis E 16.2.1994, 93/03/0230, 0231)

Schlagworte

Alkotest Verweigerung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992030120.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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