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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AuslBG §4 Abs1;Rechtssatz
Hat die Antragstellerin zwar am 14.6.1993 erklärt, Ersatzkräfte zu wünschen, und diesen Wunsch auch durch Erteilung eines Vermittlungsauftrages bekräftigt, hat jedoch bereits am 16.6.1993 der Vertreter der Antragstellerin eine gegenteilige schriftliche Erklärung abgegeben, am 22.6.1993 die Antragstellerin erklärt, keine weiteren Vorstellungen zu wünschen und am 24.6.1993 der Geschäftsführer der Antragstellerin erneut kundgetan, daß die Vermittlung (weiterer) Ersatzkräfte nicht gewünscht werde, kann, da die Antragstellerin eine Begründung dafür, warum plötzlich Ersatzkräfte nicht mehr gewünscht würden, schuldig geblieben ist mit Recht davon ausgegangen werden, daß die Antragstellerin an Ersatzkräften desinteressiert gewesen ist, bevor noch festgestanden ist, daß aus dem vorhandenen Ersatzkräftepotential keine für die offene Stelle geeignete und gewillte Kraft gestellt werden könne. Ein derartiger vorzeitiger und unbegründeter Abbruch eines bereits begonnenen Ersatzkraftstellungsverfahrens stellt im Ergebnis eine unbegründete Ablehnung von Ersatzkräften dar, welche eine weitere Prüfung entbehrlich macht, ob für die Beschäftigung wenigstens ein bestimmter Inländer oder bevorzugt zu behandelnder Ausländer zur Verfügung steht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994090018.X01Im RIS seit
20.11.2000