RS Vfgh 1988/12/3 V87/88

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Veröffentlicht am 03.12.1988
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag

Leitsatz

Art139 Abs1 B-VG; Individualantrag auf Aufhebung des Flächenwidmungsplanes der Gemeinde St. Georgen/Gusen vom 14. Oktober 1986, soweit er für ein im Eigentum der ASt. stehendes Grundstück eine von der bisherigen Nutzungsart verschiedene Widmung festlegt; keine Darlegung solcher Wirkungen, die eine unmittelbare Beeinträchtigung der Rechtssphäre der ASt. mit sich brächten; keine Legitimation

Rechtssatz

Zurückweisung des Individualantrages auf Aufhebung des Flächenwidmungsplanes der Gemeinde St. Georgen/Gusen vom 14.10.86 betreffend eines bestimmten Grundstückes.

Die Antragsteller haben nicht dargetan, daß sie infolge der Widmung Wohngebiet an der im Antrag umschriebenen derzeitigen Nutzung des Grundstückes konkret gehindert wären. Die Antragsteller haben insbesondere nicht ausgeführt, aufgrund welcher spezifischen Umstände die bekämpfte Widmung bewirken soll, daß sie das Grundstück nicht mehr wie bisher nutzen können bzw. welche künftig beabsichtigte Nutzung mit der Widmung Wohngebiet nicht in Einklang steht.

Entscheidungstexte

  • V 87/88
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 03.12.1988 V 87/88

Schlagworte

Baurecht, Raumordnung, Flächenwidmungsplan

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1988:V87.1988

Dokumentnummer

JFR_10118797_88V00087_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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