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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §27 Abs1 Z1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):94/13/0094Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1991/09/18 91/13/0012 1Stammrechtssatz
Die bei der Gewinnermittlung einer Kapitalgesellschaft zugerechneten Mehrgewinne, die im Betriebsvermögen der Gesellschaft keinen Niederschlag gefunden haben, sind in der Regel wohl als den Gesellschaftern zugeflossen zu werten, wobei, wenn das Ermittlungsverfahren nichts anderes ergeben hat, der Mehrgewinn nach dem Beteiligungsverhältnis aufzuteilen ist (Hinweis E 10.3.1982, 81/13/0072).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992130011.X03Im RIS seit
03.04.2001Zuletzt aktualisiert am
02.02.2010