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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Der Umstand, daß ein Sachverhaltselement in der Sachverhaltsdarstellung des angefochtenen Bescheides unrichtig wiedergegeben wird, stellt keinen maßgeblichen Verfahrensmangel dar, wenn diese Darstellung den Spruch des angefochtenen Bescheides in keiner Weise trägt.
Schlagworte
Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete GesetzesbestimmungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992130016.X03Im RIS seit
11.07.2001