RS Vwgh 1994/4/27 93/13/0208

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Veröffentlicht am 27.04.1994
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §189;
BAO §190;
BAO §191 Abs3;
BAO §198 Abs2;
BAO §252 Abs2;
BAO §295;
EStG 1972 §18 Abs1 Z4;
KStG 1966 §23;
KStG 1966 §8 Abs1;

Rechtssatz

Dem Ausspruch eines Verlustes oder eines negativen Gesamtbetrages der Einkünfte im betreffenden KSt-Bescheid (KSt-Veranlagungsbescheid) kommt eine, wenngleich außerhalb von § 191 Abs 3 BAO gelegene Bindungswirkung zu. Anders als nach der bundesdeutschen Rechtslage (§ 157 deutsche Abgabenordnung) sind nämlich gemäß § 198 Abs 2 BAO auch die Bemessungsgrundlagen vom Spruch eines Abgabenbescheides mitumfaßt. Ein solcherart festgestellter Verlust wirkt nach einhelliger österreichischer Rechtsauffassung auch auf ein späteres Verlustabzugsverfahren derart ein, daß der ursprüngliche Verlustausspruch für den nachfolgenden Verlustvortrag jedenfalls betragsmäßig verbindlich wird; ein Abweichen von den seinerzeit ermittelten Besteuerungsgrundlagen (Verlust) kommt insoweit nicht in Betracht (Hinweis Stoll, BAO-Handbuch 449 mit Verweisung auf die gleichlautende Rsp des VwGH). Diese Bindungswirkung kann seit 1980 auf § 252 Abs 2 BAO gestützt werden, wonach Abgabenbescheide, denen Entscheidungen anderer, zeitlich und sachlich vorangegangener Bescheide zugrundeliegen, in diesem Bereich auch dann nicht anfechtbar sind, wenn die ursprünglichen Entscheidungen keine rechtsförmlichen Grundlagenbescheide iSd §§ 189 ff BAO dargestellt haben (Hinweis Ellinger-Wetzel, Die BAO idF der Nov 1980, 199 f). Dieser Bindungswirkung kann allenfalls auch durch § 295 BAO Rechnung getragen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993130208.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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