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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AufG 1992 §3 Abs1;Rechtssatz
Die belangte Behörde hat das ihr eingeräumte Ermessen nicht iSd Gesetzes ausgeübt, wenn sie darauf abstellt, daß bei Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft an die Bf auch für den im Ausland (hier Togo) lebende Ehegattin und seine minderjährigen Kinder ein Rechtsanspruch auf Verleihung der Staatsbürgerschaft gemäß § 11a, § 17 StbG 1985 entstünde und die Geltendmachung dieses Anspruchs die Einreise und den Aufenthalt der Familienangehörigen nach bzw in Österreich ohne weitere Voraussetzungen, wie sie zB das FrG und das AufenthaltsG 1992 vorschreiben, ermöglichen, wodurch öffentliche Interessen beeinträchtigt würden. Denn von den in § 11 StbG 1985 angesprochenen öffentlichen Interessen können fremdenpolizeiliche Interessen in bezug auf die in § 11a und § 17 StbG 1985 angeführten Angehörigen eines Antragstellers nicht umfaßt sein, weil der Gesetzgeber im StbG bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen dem Angehörigen des Antragstellers einen Rechtsanspruch auf Verleihung der Staatsbürgerschaft einräumt. Überdies kommt § 3 Abs 1 iVm § 5 Abs 1 AufenthaltsG 1992 in gleicher Weise zum Tragen, wenn der in Österreich lebende Ehegatte oder Elternteil im Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft ist.
Schlagworte
ErmessenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993010615.X01Im RIS seit
02.05.2001