RS Vwgh 1994/4/27 94/03/0025

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Veröffentlicht am 27.04.1994
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

B-VG Art140 Abs1;
StVO 1960 §25 Abs1;
StVO 1960 §43 Abs2 lita;
StVO 1960 §45 Abs4;

Rechtssatz

Voraussetzung für eine Bewilligung nach § 45 Abs 4 StVO ist nach dessen klarem Wortlaut, daß der Antragsteller Zulassungsbesitzer jenes Personenkraftwagens oder Kombinationskraftwagens ist, für den eine Ausnahme erwirkt werden soll. Denn im Bereich der Regelungen des § 45 Abs 4 StVO iZm § 43 Abs 2a StVO und § 25 Abs 1 StVO, welche Bestimmungen ein verkehrspolitisches Maßnahmenbündel für die Einrichtung sogenannter "Grünzonen" im Interesse der Wohnbevölkerung bilden, kommt dem § 45 Abs 4 StVO der Zweck zu, für die Wohnbevölkerung einen Ausgleich für die Parkraumnot zu schaffen. Diesen Zweck soll nicht dadurch unterlaufen werden können, daß im betreffenden Gebiet wohnhafte Antragsteller Dauerparkberechtigungen für fremde Kraftfahrzeuge erwirken, die dann deren nicht im Gebiet wohnhaften Zulassungsbesitzern zugutekommen (Hinweis E VfGH vom 17.12.1993, B 1491/92). Durch die Anknüpfung an die Zulassung wird erreicht, daß der Antragsteller in der Regel nicht nur kurzfristig Besitzer des Fahrzeuges ist, für welche er die Dauerparkberechtigung erhält, sodaß die Möglichkeit eines Mißbrauches eingeschränkt ist. Solcherart bestehen gegen diese Bestimmung keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994030025.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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