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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §311 Abs1;Rechtssatz
Im § 311 BAO sind die Rechte der Partei auf Entscheidung über die von ihr gestellten Anträge festgelegt. Als Subjekt dieser Berechtigungen kommt die Partei des Abgabenverfahrens iSd Bestimmungen des § 78 BAO in Betracht. Nach dem klaren Wortlaut des § 311 Abs 2 Satz 1 BAO ist als Partei dasjenige Rechtssubjekt zu verstehen, das schon im § 311 Abs 1 BAO genannt ist. Zur Stellung eines Devolutionsantrages iSd § 311 Abs 2 BAO ist somit grundsätzlich nur jene Partei berechtigt, die zuvor ein Anbringen iSd § 85 BAO bei der Abgabenbehörde erster Instanz eingebracht hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994130048.X01Im RIS seit
20.11.2000