RS Vwgh 1994/4/27 94/13/0048

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.04.1994
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §311 Abs1;
BAO §311 Abs2;
BAO §78;
BAO §85;

Rechtssatz

Im § 311 BAO sind die Rechte der Partei auf Entscheidung über die von ihr gestellten Anträge festgelegt. Als Subjekt dieser Berechtigungen kommt die Partei des Abgabenverfahrens iSd Bestimmungen des § 78 BAO in Betracht. Nach dem klaren Wortlaut des § 311 Abs 2 Satz 1 BAO ist als Partei dasjenige Rechtssubjekt zu verstehen, das schon im § 311 Abs 1 BAO genannt ist. Zur Stellung eines Devolutionsantrages iSd § 311 Abs 2 BAO ist somit grundsätzlich nur jene Partei berechtigt, die zuvor ein Anbringen iSd § 85 BAO bei der Abgabenbehörde erster Instanz eingebracht hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994130048.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten