RS Vwgh 1994/4/27 94/01/0021

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.04.1994
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1991 §1 Z1;
AsylG 1991 §2 Abs2 Z3;
AVG §37;
AVG §45 Abs3;
AVG §66 Abs4;
FlKonv Art1 AbschnB;
FlKonv Art33;
FlKonv Art43;
VwGG §41 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/03/16 93/01/1428 1

Stammrechtssatz

Trifft die Behauptung des Asylwerbers (hier: Rumäne) zu, ihm sei aus zahlreichen Fällen bekannt, daß Angehörigen der Zigeunerminderheit der Roma in Ungarn kein ausreichender Verfolgungsschutz gewährt werde, diese Personen trotz entsprechender Antragstellung Ungarn wieder verlassen müßten und er auch aus diesem Grunde keinen Asylantrag gestellt habe, sondern nach Österreich weitergereist sei, kann nicht mehr ohne weiteres davon die Rede sein, daß nichts dafür spreche, daß Ungarn die sich aus seiner Mitgliedschaft zur Genfer Flüchtlingskonvention ergebenden Verpflichtungen, insbesondere, das in Art 33 FlKonv verankerte Refoulement-Verbot etwa vernachlässige, und anzunehmen sei, daß Ungarn von seiner effektiv geltenden Rechtsordnung her generell einem dem Standard der Genfer Flüchtlingskonvention entsprechenden Schutz biete. Hat der Asylwerber zwar diese Behauptung erstmals in der Beschwerde aufgestellt, wurde ihm aber im Verwaltungsverfahren nicht Gelegenheit gegeben, dazu Stellung zu nehmen, wurde er diesbezüglich in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt, woraus sich ergibt, daß dieses Vorbringen nicht gegen das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltende Neuerungsverbot des § 41 Abs 1 VwGG verstößt.

Schlagworte

Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Parteiengehör Allgemein Parteiengehör Verletzung des Parteiengehörs Verfahrensmangel Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche Entscheidungen Sachverhalt Neuerungsverbot Allgemein (siehe auch Angenommener Sachverhalt) Sachverhalt Verfahrensmängel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994010021.X01

Im RIS seit

27.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten