RS Vwgh 1994/4/27 94/13/0048

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Veröffentlicht am 27.04.1994
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §311 Abs1;
BAO §311 Abs2;
BAO §78 Abs3;
BAO §85;

Rechtssatz

Stellt ein Abgabepflichtiger bei der Abgabenbehörde zweiter Instanz unter Hinweis auf eine behauptete Säumigkeit der Abgabenbehörde erster Instanz den Antrag, daß die Abgabenbehörde zweiter Instanz in der Sache selbst über einen Antrag entscheide, den ein von diesem Abgabepflichtigen verschiedener Abgabepflichtiger bei der Abgabenbehörde erster Instanz gestellt hatte, so wird der erstgenannte Abgabepflichtige zur Partei iSd § 78 Abs 3 BAO erst durch die Stellung seines Antrages. Diese Parteistellung erstreckt sich aber allein auf die Absprache über diesen Antrag; dieser mangels Antragslegitimation des erstgenannten Abgabepflichtigen ungerechtfertigte Antrag bewirkt aber keineswegs, daß diesem Abgabepflichtigen etwa im Verfahren über den schon früher vom anderen eingebrachten, vom Antrag nach § 311 BAO betroffenen Parteiantrag eine Parteistellung zukommt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994130048.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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