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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §56;Rechtssatz
Im Beschwerdefall kann auf Grund des § 41 Abs 1 StbG 1985 iVm § 43 Abs 3 StbG 1985 weder angenommen werden, daß die belangte Behörde (LReg) einen Bescheid erlassen hat, ohne hiefür zuständig zu sein, noch daß es sich um einen Feststellungsbescheid gemäß § 42 StbG 1985 handelt, für dessen Erlassung die belangte Behörde gemäß § 39 Abs 1 StbG 1985 zuständig wäre (abgesehen davon, daß diese Erledigung den Antragsteller gar nicht als individuellen Normadressaten aufweist), weil weder auf Grund der Beschwerde noch der angefochtenen Erledigung erkennbar ist, daß hiefür überhaupt die gesetzlichen Voraussetzungen vorgelegen wären. In der angefochtenen Erledigung ist vielmehr eine bloße, wenn auch näher begründete Mitteilung zur Frage der Staatsbürgerschaft des Antragstellers zu erblicken.
Schlagworte
Bescheidcharakter Bescheidbegriff Formelle Erfordernisse Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Mitteilungen und RechtsbelehrungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994010336.X01Im RIS seit
20.11.2000