RS Vwgh 1994/4/28 93/16/0178

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Veröffentlicht am 28.04.1994
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/06 Verkehrsteuern

Norm

BAO §21;
GrEStG 1955 §4 Abs1 Z3 litb;
GrEStG 1955;

Rechtssatz

Nach ständiger Judikatur des VwGH knüpfen die Tatbestände des GrEStG 1955 in der Hauptsache an die äußere zivilrechtliche bzw formalrechtliche Gestaltung an und leiten daraus abgabenrechtliche Folgen ab. Bei solchen Tatbeständen ist daher schon aus dem Tatbestandsmerkmal heraus bei der Beantwortung

der Frage, ob der Sachverhalt unter eine Norm subsumiert werden kann, die entsprechende formalrechtliche Beurteilung geboten und nur in diesem tatbestandsmäßig vorbestimmten Rahmen für die wirtschaftliche Betrachtungsweise (als Richtlinie zur Beurteilung abgabenrechtlich relevanter Sachverhalte) Raum gegeben (Hinweis E 3.6.1993, 92/16/0010, 0036; E 25.2.1993, 91/16/0010).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993160178.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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