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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §21;Rechtssatz
Nach ständiger Judikatur des VwGH knüpfen die Tatbestände des GrEStG 1955 in der Hauptsache an die äußere zivilrechtliche bzw formalrechtliche Gestaltung an und leiten daraus abgabenrechtliche Folgen ab. Bei solchen Tatbeständen ist daher schon aus dem Tatbestandsmerkmal heraus bei der Beantwortung
der Frage, ob der Sachverhalt unter eine Norm subsumiert werden kann, die entsprechende formalrechtliche Beurteilung geboten und nur in diesem tatbestandsmäßig vorbestimmten Rahmen für die wirtschaftliche Betrachtungsweise (als Richtlinie zur Beurteilung abgabenrechtlich relevanter Sachverhalte) Raum gegeben (Hinweis E 3.6.1993, 92/16/0010, 0036; E 25.2.1993, 91/16/0010).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993160178.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
05.02.2010