RS Vwgh 1994/4/28 93/16/0002

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Veröffentlicht am 28.04.1994
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/06 Verkehrsteuern

Norm

ABGB §825;
GrEStG 1987 §1;
GrEStG 1987 §5;

Beachte

Nachstehende Beschwerde(n) wurde(n) zur gemeinsamen Entscheidung verbunden 93/16/0003 bis 93/16/0009, 93/16/0039 bis 93/16/0043

Rechtssatz

Dem Bauherrn obliegt es, das zu errichtende Haus zu planen und zu gestalten, der Baubehörde gegenüber als Bauwerber und Konsenswerber aufzutreten, die Verträge mit den bauausführenden im eigenen Namen abzuschließen und die baubehördliche Benützungsbewilligung einzuholen (Hinweis Gebühren- und Verkehrsteuern, Band II, 03ter Teil, Grunderwerbsteuergesetz 1987, Fellner, Randzahl 90 zu § 5). Im vorliegenden Fall erfüllen die beschwerdeführenden Parteien diese Voraussetzungen keineswegs. Nicht einmal das Zustandekommen eines gemeinsamen Beschlusses aller dieser Miteigentümer, den Auftrag zur Errichtung der Eigentumswohnungen zu erteilen, wurde von den beschwerdeführenden Parteien behauptet. Auch ein gemeinschaftliches, organisiertes Handeln aller Miteigentümer ist aus dem Verwaltungsgeschehen nicht erkennbar (Hinweis E 17.12.1981, 80/16/3798).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993160002.X04

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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