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yy41 Rechtsvorschriften die dem §2 R-ÜG StGBl 6/1945 zuzurechnen sindNorm
BewG 1955 §10 Abs2;Rechtssatz
Auch der sogenannte Teilwert ist ein objektiver Wert, bei dem subjektive Umstände unmaßgeblich sind (Hinweis: in diesem Sinne Rössler-Troll, BewG und VermStG, Kommentar 16 Randziffer 2 zu § 10 deutsches BewG, insbesondere S 128). Im Ergebnis besteht praktischerweise regelmäßig kein Unterschied zwischen dem Teilwert und dem gemeinen Wert (Hinweis Rössler-Troll aaO, Randziffer 3 S 129 Abs 1 unter Berufung auf die dort zitierte Rechtsprechung des BFH).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993160186.X01Im RIS seit
14.01.2002