RS Vwgh 1994/4/28 93/16/0063

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Veröffentlicht am 28.04.1994
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Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

GrEStG 1955 §4 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 93/16/0064

Rechtssatz

Nach § 4 Abs 2 Satz 3 GrEStG 1955 unterliegt unter anderem ein Erwerbsvorgang iSd § 4 Abs 1 Z 2 GrEStG 1955 der Steuer, wenn der begünstigte Zweck innerhalb von acht Jahren aufgegeben wird. Die Absicht, eine Arbeiterwohnstätte zu errichten, wird nach ständiger Rechtsprechung des VwGH durch die gegenüber der Baubehörde erfolgte Einreichung eines Bauplanes mit einer Wohnnutzfläche von mehr als 130 m2 aufgegeben. In den Fällen des § 4 Abs 2 Z 3 GrEStG 1955 entsteht dabei die Steuerschuld im Zeitpunkt der Aufgabe des begünstigten Zweckes (hier also im Zeitpunkt der Einreichung des Bauplanes bei der Baubehörde). Die einmal verwirkte Ausnahme von der Besteuerung lebt auch im Falle einer späteren Willensänderung nicht mehr auf (Hinweis E 21.2.1985, 83/16/0049).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993160063.X01

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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