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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §28 Abs1 Z1;Beachte
Besprechung in AnwBl 1994/10, S 805 Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 94/16/0067Rechtssatz
Wenn bei Korrektur der Beschwerdeschrift, die gemäß § 28 Abs 1 Z 1 VwGG die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides zu enthalten hat, nicht untersucht wird, ob auch wirklich der eine von den zwei Bescheiden genannt ist, welcher bekämpft werden soll, kann - noch dazu bei einem berufsmäßigen Parteienvertreter - von einem geringen Grad des Versehens keine Rede mehr sein. Vorwerfbar ist nicht der Tippfehler bei der Schreibkraft, sondern die unzureichende Kontrolle trotz der von Anfang an bestehenden Verwechslungsmöglichkeit.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994160066.X03Im RIS seit
06.08.2001