RS Vwgh 1994/4/28 94/16/0066

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Veröffentlicht am 28.04.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §28 Abs1 Z1;
VwGG §46 Abs1;

Beachte

Besprechung in AnwBl 1994/10, S 805 Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 94/16/0067

Rechtssatz

Wenn bei Korrektur der Beschwerdeschrift, die gemäß § 28 Abs 1 Z 1 VwGG die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides zu enthalten hat, nicht untersucht wird, ob auch wirklich der eine von den zwei Bescheiden genannt ist, welcher bekämpft werden soll, kann - noch dazu bei einem berufsmäßigen Parteienvertreter - von einem geringen Grad des Versehens keine Rede mehr sein. Vorwerfbar ist nicht der Tippfehler bei der Schreibkraft, sondern die unzureichende Kontrolle trotz der von Anfang an bestehenden Verwechslungsmöglichkeit.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994160066.X03

Im RIS seit

06.08.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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