Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §825;Beachte
Nachstehende Beschwerde(n) wurde(n) zur gemeinsamen Entscheidung verbunden 93/16/0003 bis 93/16/0009, 93/16/0039 bis 93/16/0043Rechtssatz
Von einer Miteigentümergemeinschaft kann erst dann gesprochen werden, wenn Personen Miteigentümer geworden sind. Solange diesen Personen Miteigentum nicht eingeräumt ist und eine solche Miteigentumsgemeinschaft gar nicht besteht, können diese auch nicht als Bauherren handeln. Planungswünsche von Interessenten, die noch nicht Eigentümer sind, ja nicht einmal einen Übereignungsanspruch am Grundstück erworben haben, sind bloß unverbindliche Anregungen; mit ihnen werden nicht in der Stellung eines Bauherren gründende, durchsetzbare Rechte geltend gemacht (Hinweis E 3.6.1982, 81/16/0059).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993160002.X03Im RIS seit
20.11.2000