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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §42 Abs1;Beachte
Besprechung in:AnwBl 1994/10, S 822 - 823;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0619/51 B 28. März 1952 RS 2Stammrechtssatz
Entbehrt ein Bescheid einer gesetzlichen Grundlage, dann wird sich dieser Mangel auch im Spruch auswirken, der Bescheid somit mit inhaltlicher Gesetzwidrigkeit belastet sein und ist derselbe aufzuheben. Beruht ein Bescheid aber auf "unrichtigen rechtlichen Erwägungen", ist der Spruch aber trotzdem gesetzmäßig, dann kann der Verwaltungsgerichtshof nicht mit der Aufhebung des - unrichtig begründeten - Bescheides vorgehen, weil er mit keiner Gesetzwidrigkeit belastet ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992160187.X03Im RIS seit
11.06.2001Zuletzt aktualisiert am
20.04.2011