RS Vwgh 1994/4/28 94/16/0060

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.04.1994
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Index

32/06 Verkehrsteuern
98/01 Wohnbauförderung

Norm

GrEStG 1955 §4 Abs1 Z2 litb;
WFG 1968 §2 Abs1 Z9;
WFG 1984 §2 Z7;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 94/16/0061

Rechtssatz

Offene Balkone und Dachbodenräume sind, soweit sie ihrer Ausstattung nach nicht für Wohnzwecke und Geschäftszwecke geeignet sind, bei der Berechnung der Nutzfläche einer sogenannten Arbeiterwohnstätte nicht zu berücksichtigen (Hinweis E 18.10.1984, 82/16/0162; E 18.10.1984, 82/16/0129). Liegt bei einer verglasten Terrasse ein einer Loggia ähnlicher Raum vor, so ist dieser ebenso wie eine solche zur Wohnnutzfläche zu zählen (Hinweis E 19.1.1994, 90/16/0173, 0174). Der im konkreten Fall durch nachträgliche Baumaßnahmen vom Dachboden getrennte, vom Stiegenhaus ohne weiters zugängliche Raum ist nicht anders zu behandeln wie ein im abgeschlossenen Wohnverband liegender Windfang. Auch er ist daher der Wohnnutzfläche zuzuordnen (Hinweis Fellner, Gebühren- und Verkehrsteuern, Band II, 03ter Teil, ErgH 8/2H).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994160060.X01

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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