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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §198 Abs2;Rechtssatz
Ein Abgabenbescheid hat gemäß § 198 Abs 2 Satz 1 BAO im Spruch die Art und Höhe der Abgaben, den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit und die Grundlagen der Abgabenfestsetzung (Bemessungsgrundlagen) zu enthalten. Falls die Behörde die Gesetzesstelle, auf die sich die Abgabenvorschreibung stützt, anführt, so stellt dies hingegen keinen Teil des Spruches, sondern vielmehr ein Begründungselement dar. Daran ändert auch nichts, daß das vom Finanzamt verwendete Formular keine strenge Trennung zwischen Spruch und Begründung erkennen läßt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992160187.X01Im RIS seit
11.06.2001Zuletzt aktualisiert am
20.04.2011