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32/06 VerkehrsteuernNorm
ErbStG §13 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 92/16/0162Rechtssatz
Da nicht der Nachlaß, sondern der einzelne Erwerb besteuert wird, können Nachlaßteile letztlich von der Steuer ausgenommen sein. Eine derartige "Befreiung" kann sich nicht aus den Bestimmungen der §§ 14 bis 16 ErbStG ergeben, weil diese Befreiungsbestimmungen grundsätzlich an einen konkreten, der Erbschaftssteuer an sich unterliegenden Erwerb ("bei JEDEM Erwerb" - § 14 Abs 1 ErbStG) anknüpfen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992160161.X02Im RIS seit
18.07.2001