RS Vwgh 1994/4/28 92/16/0161

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Veröffentlicht am 28.04.1994
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Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

ErbStG §13 Abs1;
ErbStG §14;
ErbStG §15;
ErbStG §16;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 92/16/0162

Rechtssatz

Da nicht der Nachlaß, sondern der einzelne Erwerb besteuert wird, können Nachlaßteile letztlich von der Steuer ausgenommen sein. Eine derartige "Befreiung" kann sich nicht aus den Bestimmungen der §§ 14 bis 16 ErbStG ergeben, weil diese Befreiungsbestimmungen grundsätzlich an einen konkreten, der Erbschaftssteuer an sich unterliegenden Erwerb ("bei JEDEM Erwerb" - § 14 Abs 1 ErbStG) anknüpfen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992160161.X02

Im RIS seit

18.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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