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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §825;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 93/16/0123 93/16/0124Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1994/04/28 93/16/0002 2Stammrechtssatz
Beim Erwerb von Miteigentumsanteilen an einer Liegenschaft, mit denen das Wohnungseigentum verbunden werden soll, kann zur Erreichung der Bauherreneigenschaft der Auftrag zur Errichtung des Wohnhauses nur von der Eigentümergemeinschaft erteilt werden, wofür von vornherein die Fassung eines gemeinsamen, darauf abzielenden Beschlusses erforderlich ist. Denn nur die Gesamtheit aller Miteigentümer kann rechtlich über das ihnen gemeinsame Grundstück kraft ihres Willensentschlusses verfügen. Bei einer Mehrheit von Miteigentümern kann somit nur eine Willenseinigung zwischen den Miteigentümern zur gemeinsamen Errichtung der gesamten Anlage unter gemeinsamer Tragung des gesamten Risikos, gemeinsamer Erteilung der hiezu erforderlichen Aufträge etc die Bauherrenschaft begründen, wenn ein Wohnhaus durch ein einheitliches Bauvorhaben neu geschaffen wird. Die Bauherreneigenschaft einer Miteigentümergemeinschaft ist also nur dann gegeben, wenn sämtliche Miteigentümer gemeinsam tätig werden und das Risiko tragen (Hinweis Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band II, 03ter Teil Grunderwerbsteuergesetz 1987, Randzahl 93 zu § 5).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993160122.X03Im RIS seit
03.04.2001