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32/06 VerkehrsteuernNorm
GrEStG 1987 §1;Beachte
Nachstehende Beschwerde(n) wurde(n) zur gemeinsamen Entscheidung verbunden 93/16/0003 bis 93/16/0009, 93/16/0039 bis 93/16/0043Rechtssatz
Nach stRsp des VwGH ist der Erwerber jedenfalls nur dann Bauherr, wenn er ua auf die bauliche Gestaltung des Hauses Einfluß nehmen kann und das finanzielle Risiko trägt (Hinweis E 3.6.1993, 92/16/0010, 0036).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993160002.X01Im RIS seit
20.11.2000