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32/06 VerkehrsteuernNorm
ErbStG §1 Abs1 Z1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 92/16/0162Rechtssatz
Die Erbschaftssteuer ist KEINE Nachlaßsteuer, die den gesamten Nachlaß erfaßt, sondern eine Steuer, die für den einzelnen Erwerber von Todes wegen festgesetzt wird (Hinweis E 9.6.1964, 1833/62, VwSlg 3002 F/1964).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992160161.X01Im RIS seit
18.07.2001