RS Vwgh 1994/4/28 92/16/0161

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Veröffentlicht am 28.04.1994
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32/06 Verkehrsteuern

Norm

ErbStG §1 Abs1 Z1;
ErbStG §13 Abs1;
ErbStG §2 Abs1 Z2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 92/16/0162

Rechtssatz

Die Erbschaftssteuer ist KEINE Nachlaßsteuer, die den gesamten Nachlaß erfaßt, sondern eine Steuer, die für den einzelnen Erwerber von Todes wegen festgesetzt wird (Hinweis E 9.6.1964, 1833/62, VwSlg 3002 F/1964).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992160161.X01

Im RIS seit

18.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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