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32/06 VerkehrsteuernNorm
ErbStG §10;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 92/16/0162Rechtssatz
Die besondere Bedeutung des § 10 ErbStG erhellt aus dem zweiten Satz, wonach im Schenkungssteuerfall die Übernahme der Schenkungssteuer durch den Geschenkgeber als weitere Schenkung anzusehen sei, im Erbschaftssteuerfall aber alleine die Zuwendung und nur diese Gegenstand der Abgabenforderung zu sein habe (Hinweis E 10.12.1970, 660/69, VwSlg 4160 F/1970; E 22.3.1977, 1523, 1525, 1527/74, VwSlg 5105 F/1977). Durch die Verwendung des Begriffes "Steuer" in der Einzahl und nicht in der Mehrzahl ("Steuern") seit dem Erbschaftssteuergesetz und dem Schenkungssteuergesetz 1955 ist offenbar die Erbschaftssteuer desjenigen gemeint, zu dessen Gunsten der Erblasser die Anordnung getroffen hat (Hinweis E 10.12.1970, 660/69, VwSlg 4160 F/1970).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992160161.X03Im RIS seit
18.07.2001