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32/06 VerkehrsteuernNorm
GrEStG 1955 §4 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 85/16/0039 E 17. Juli 1985 RS 3Stammrechtssatz
Eine Verlängerung der für die Erfüllung des begünstigten Zweckes im § 4 Abs 2 GrEStG 1955 normierten Frist von acht Jahren ist im Gesetz nicht vorgesehen. Diese bildet daher eine Fallfrist (Hinweis E 22.5.1980, 714/79).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993160178.X04Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
05.02.2010