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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §22 Abs1;Rechtssatz
Wird für mehrere, nicht im Fortsetzungszusammenhang stehende Delikte nur eine einzige Strafe ausgesprochen, so ist nicht erkennbar, wie hoch das Ausmaß der Strafe für jede einzelne der verschiedenen Übertretungen ist. Dies beinhaltet nach der Rechtsprechung einen Verstoß gegen § 44a lit c VStG (Hinweis E 12.12.1986, 86/18/0176).
Schlagworte
Strafnorm Mängel im Spruch gemeinsame Strafe für mehrere DelikteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993170029.X02Im RIS seit
11.09.2001