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L37039 Lustbarkeitsabgabe Vergnügungssteuer WienNorm
B-VG Art7 Abs1;Rechtssatz
Die beispielsweise Aufzählung der unter § 6 Abs 1 Wr VergnügungssteuerG 1987 fallenden Apparate in dieser Norm läßt das Bestreben des Gesetzgebers erkennen, in möglichst umfassender Weise die durch die technische Entwicklung gegebenen Möglichkeiten des Spiels mit Apparaten zu erfassen (Hinweis E 5.7.1991, 88/17/0105). Davon ausgehend ist dem Begriff "Apparat" im gegebenen Bedeutungszusammenhang ein dahingehend weiter Wortsinn zuzumessen, der (auch) jene Apparate erfaßt, bei denen der Benützer die Auswahl zwischen verschiedenen Spielmöglichkeiten hat und die (zu wählenden) Spiele unterschiedlichen Steuertatbeständen zu subsumieren sind. Dafür, daß der Gesetzgeber derartige Apparate vom Anwendungsbereich des Gesetzes ausgenommen hätte, weil verschiedene Spielmöglichkeiten des Apparates unterschiedliche Steuertatbestände des Gesetzes erfüllen, findet sich im Wr VergnügungssteuerG 1987 kein Anhaltspunkt. Eine derartige Ausnahme erschiene dem Verwaltungsgerichtshof - bei Gleichartigkeit des Vergnügens gegenüber "herkömmlichen" Apparaten - auch nicht sachlich gerechtfertigt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992170257.X01Im RIS seit
11.07.2001